Statuten der ZGKJPP
1. Bezeichnung
Unter der Bezeichnung „Zürcher Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie ZGKJPP“ besteht ein Verein mit Sitz in Zürich.
2. Zweck
Die Förderung der Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie im Kanton Zürich, insbesondere in den Bereichen psychiatrische Versorgung und Planung, Vernetzung, Ausbildung, Fort- und Weiterbildung sowie Forschung.
Die Förderung eines breitgefächerten fachlichen Austausches über die Themen der Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie.
Die Pflege freundschaftlicher Beziehungen zu fachnahen Organisationen.
Die Wahrung der Standesinteressen.
3. Mitgliedschaft
3.a Ordentliche Mitgliedschaft:
Ärztinnen und Ärzte mit eidgenössischem Facharzttitel Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie und Tätigkeit im Kanton Zürich
Ärztinnen und Ärzte mit ausländischem Diplom und MEBEKO-Anerkennung und Tätigkeit im Kanton Zürich
3.b Ausserordentliche Mitgliedschaft:
Ärztinnen und Ärzte, deren Tätigkeit und Interessen in enger Beziehung zur Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie des Kantons Zürich stehen.
Assistenzärztinnen und -ärzte in der Weiterbildung zum Facharzt Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie. Es wird ein reduzierter Mitgliederbeitrag erhoben.
3.c Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich um die Gesellschaft besonders verdient gemacht haben
3.d Freimitgliedschaft
Mitglieder im Ruhestand können auf eigenen Antrag hin als Freimitglied weiterhin Mitglied bleiben. Sie müssen keinen Mitgliederbeitrag entrichten. Bei Abstimmungen sind sie nicht stimmberechtig.
4. Aufnahme von Mitgliedern
Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch Beschluss der Generalversammlung. Die Abweisung eines Aufnahmegesuchs wird begründet.
5. Ausschluss von Mitgliedern
Der Ausschluss von Mitgliedern erfolgt aus wichtigen Gründen mit Beschluss der Generalversammlung nach Anhören des/der Betroffenen. Für den Ausschluss von Mitgliedern ist das absolute Mehr nötig.
6. Stimmrecht
Stimmrecht und aktives und passives Wahlrecht haben die ordentlichen Mitglieder. Schriftliche Stimmabgabe ist möglich.
7. Mitgliederbeitrag
Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird von der Generalversammlung festgesetzt.
8. Vereinsorgane
die Generalversammlung
der Vorstand
9. Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand einmal im Jahr einberufen. Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand oder auf Antrag von mindestens 1/5 der ordentlichen Mitglieder einberufen werden.
Die Traktanden sind in der Einladung bekanntzugeben.
Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme, ausserordentliche Mitglieder haben eine beratende Stimme.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen mit einfachem Mehr der abstimmenden ordentlichen Mitglieder, sofern die Statuten nichts anderes vorschreiben. Sie sind geheim durchzuführen, sofern mindestens drei anwesende stimmberechtigte Mitglieder dies verlangen.
10. Statutenänderungen
Statutenänderungen müssen mit Zweidrittelsmehrheit der abstimmenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.Einladungen zu Generalversammlungen mit dem Traktandum einer Statutenänderung müssen drei Wochen vor dem Versammlungsdatum versandt werden.
11. Vorstand
Die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung für eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand besteht aus:
1. Präsidentin/Präsident oder Co-Präsidentin/Co-Präsident
2. Kassierin/Kassier
3. Akuarin/Aktuar
4. 2-4 weitere Vorstandsmitglieder
Die Präsidentin/der Präsident oder die Co-Präsidentinnen/Co-Präsidenten werden von der Generalversammlung gewählt. Im übrigen konstitutiert sich der Vorstand selbst.
12. Rechnungsrevisorinnen/Rechnungsrevisoren
Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisorinnen/Rechnungsrevisoren. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Die Rechnung wird bis spätestens zur ordentlichen Generalversammlung des darauffolgenden Jahres geprüft.
13. Auflösung
Die Gesellschaft kann durch Dreiviertelmehrheit der abstimmenden ordentlichen Mitglieder aufgelöst werden. Die Verwendung eines evtl. vorhandenen Vereinsvermögens wird durch die Generalversammlung bestimmt.
Zürich, Gründungsversammlung vom 25. Januar 1993
(Statutenänderungen anlässlich der Generalversammlung vom 11. März 1996 und der Generalversammlung vom 1. April 2025)